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   LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06   

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https://dejure.org/2006,9663
LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06 (https://dejure.org/2006,9663)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06 (https://dejure.org/2006,9663)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. September 2006 - 2 TaBV 16/06 (https://dejure.org/2006,9663)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG); Bedeutung einer Steuerung des Einsatzes der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat; Gemeinsame Herausgabe einer Zeitung sowie Druck und Vertrieb der ...

  • Judicialis

    ArbGG § 91

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 91; BetrVG § 1 Abs. 2
    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen, Zeitungsbereich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 62/04

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. nur BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Führungsvereinbarung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent getroffen worden sein und aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen).

    Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Für das Bestehen einer Führungsvereinbarung können die gemeinsame Nutzung der technischen und immateriellen Betriebsmittel, die gemeinsame räumliche Unterbringung, die personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, das Vorhandensein einer unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur zur Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke, insbesondere zur Wahrnehmung der sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergebenden Weisungsbefugnisse sprechen (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen).

    In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff.) den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird.

    Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff.) auch nach dem In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird.

    Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind, kann daher offen gelassen werden (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris).

  • BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04

    Gemeinsamer Betrieb

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. nur BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).

    In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff.) den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird.

    Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff.) auch nach dem In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird.

  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04

    Gemeinsamer Betrieb - Organschaft

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten besteht, sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - DB 2005, 1914 ff.) die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht.

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten besteht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - DB 2005, 1914 ff.) die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht.

  • BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03

    Gemeinsamer Betrieb

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06
    Allein der Umstand, dass Herr St. sowohl Geschäftsführer der Beteiligten zu 7) als auch der Beteiligten zu 9) ist und in dieser Eigenschaft auch für deren personelle und soziale Angelegenheiten zuständig ist, bedeutet allein schon aufgrund der weiten örtlichen Entfernung der beiden Unternehmen noch nicht, dass er diese Aufgaben für alle Unternehmen einheitlich wahrnimmt (vgl. BAG, Beschluss vom 11.02.2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 ff. = NZA 2004, 618 ff.).
  • BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06
    Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der Zeitungs- bzw. Zeitschriftenverlage (vgl. BAG, Beschluss vom 21.02.2001 - 7 ABR 9/00 - EZA § 1 BetrVG 1972 Nr. 11; Beschluss vom 09.02.2000 - 7 ABR 21/98 - juris).
  • BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 9/00

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06
    Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der Zeitungs- bzw. Zeitschriftenverlage (vgl. BAG, Beschluss vom 21.02.2001 - 7 ABR 9/00 - EZA § 1 BetrVG 1972 Nr. 11; Beschluss vom 09.02.2000 - 7 ABR 21/98 - juris).
  • BAG, 09.08.2000 - 7 ABR 56/98

    Errichtung eines Gesamtbetriebsrats bei einer politischen Partei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Beschluss vom 9.08.2000 - 7 ABR 56/98 - BAGE 95, 269 ff. = NZA 2001, 116 ff. mit weiteren Nachweisen) sind Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, durch die eine betriebsverfassungsrechtliche Frage materiell-rechtlich entschieden wird, der formellen und der materiellen Rechtskraft fähig.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2008 - 3 Sa 634/07

    Betriebsstilllegung - Massenentlassungsanzeige - Höhe des Nachteilsausgleichs

    Soweit sich die Beklagte auf die BAG-Entscheidung vom 14.02.2007 - 7 ABN 84/06 - bezieht, handelt es sich dabei um den Beschluss, der im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren - 7 ABN 84/06 - zu LAG Rheinland-Pfalz vom 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06 - ergangen ist (vgl. in diesem Zusammenhang weiter auch den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.06.2007 - 8 TaBV 24/06 -).

    Ein derartiger gemeinsamer Betrieb hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nicht bestanden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06 - und BAG v. 14.02.2007 - 7 ABN 84/06 -).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2013 - 11 Sa 106/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass im alten und im neuen Druckhaus der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wurde bzw. wird und ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist, praktiziert wurde bzw. wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06 - zitiert nach juris, in dem sich die zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob zwischen der M.-Verlag GmbH und der r. GmbH ein gemeinsamer Betrieb bestanden hat und diese Frage verneint hat).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2006 - 2 Sa 569/06

    Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers: Unzumutbare wirtschaftliche Belastung des

    Denn im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs stritten die Antragstellerin und ihr Betriebsrat, wie auch das zwischen diesen in zwei Instanzen geführte Beschlussverfahren 2 TaBV 16/06 zeigt, darüber, ob die Antragstellerin unter anderem mit dem übernehmenden Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bildet (Eingang der Antragsschrift im Verfahren 2 TaBV 16/06 am 18.08.2005).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2006 - 2 Sa 494/06

    Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers; unzumutbare wirtschaftliche Belastung

    Denn im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs stritten die Antragstellerin und ihr Betriebsrat, wie auch das zwischen diesen in zwei Instanzen geführte Beschlussverfahren 2 TaBV 16/06 zeigt, darüber, ob die Antragstellerin unter anderem mit dem übernehmenden Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bildet (Eingang der Antragsschrift im Verfahren 2 TaBV 16/06 am 18.08.2005).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.04.2013 - 11 Sa 562/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass im alten und im neuen Druckhaus der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wurde bzw. wird und ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist, praktiziert wurde bzw. wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06 - zitiert nach juris, in dem sich die zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob zwischen der M.-Verlag GmbH und der r. GmbH ein gemeinsamer Betrieb bestanden hat und diese Frage verneint hat).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2007 - 3 TaBV 3/07

    Tendenzbetrieb

    In dem - zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenen - Beschlussverfahren - 2 TaBV 16/06 = 3 BV 39/05 - wurde festgestellt, dass die M.-Verlag-GmbH u.a. mit der r.-R-W-GmbH (= der Beteiligten zu 2 des vorliegenden Verfahrens) keinen gemeinsamen Betrieb bildet.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2006 - 2 Sa 492/06

    Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer; unzumutbare wirtschaftliche Belastung

    Denn im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs stritten die Antragstellerin und ihr Betriebsrat, wie auch das zwischen diesen in zwei Instanzen geführte Beschlussverfahren 2 TaBV 16/06 zeigt, darüber, ob die Antragstellerin unter anderem mit dem übernehmenden Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bildet (Eingang der Antragsschrift im Verfahren 2 TaBV 16/06 am 18.08.2005).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2007 - 8 TaBV 24/06

    Betriebsratswahl: Anfechtung bei Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen

    Die hiergegen vom Betriebsrat und vom Wahlvorstand eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.09.2006 (Az: 2 TaBV 16/06) zurückgewiesen worden.
  • ArbG Koblenz, 04.07.2007 - 1 Ca 1794/06
    Der zwischen den Parteien bestehende Streit, inwiefern eine solche vorzunehmen war, ist seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes über die Nichtzulassung der Beschwerde (Az: 7 ABN 84/06) gegen die einen gemeinsamen Betrieb ablehnende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: LAG Rheinland-Pfalz, 2 TaBV 16/06) hinfällig.
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